Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
95/21/0417
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ist der festgestellte Zeitraum von 20 Jahren, in dem sich der Fremde - mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ein Kriterium, dem für sich gesehen eine beträchtliche Relevanz zukommt, wenn sich der Fremde jeweils den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Österreich aufgehalten hat, selbst wenn er innerhalb eines relativ eng begrenzten Gebietes Arbeitsstätten und Wohnsitze gewechselt haben mag.Bei der gebotenen Bedachtnahme auf sämtliche für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen darf die Behörde bei Annahme eines während des Jahres weitaus überwiegenden Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nicht zum Ergebnis gelangen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner FAmilie nicht scherer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Der Umstand, daß dem Fremden, wenn er seit zwanzig Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebte, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, würde überbewertet, wenn man daraus ableitete, daß ihm der Aufenthalt in Österreich bür die nächsten zehn Jahre zu verbieten ist.