Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

95/21/0417

Rechtssatz

Die im Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Fremden als "Mitglied einer Zigeunersippe" mit ihrer im konkreten Fall insgesamt erkennbaren negativen Wertung ist mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390, nicht zu vereinbaren und hat daher im Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde keinen Platz (hier: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes).