Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichen Interesse "Siedlungswesen" in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Art 118 Abs 2 B-VG), zu vereinbaren ist.Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichen Interesse "Siedlungswesen" in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Artikel 118, Absatz 2, B-VG), zu vereinbaren ist.