Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1389/76 E 20. Jänner 1977 VwSlg 9229 A/1977; RS 5

Stammrechtssatz

Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichen Interesse "Siedlungswesen" in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Artikel 118, Absatz 2, B-VG), zu vereinbaren ist.