Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/04/0223

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (Hinweis E 19.6.1979, 1429/77, E VfGH VfSlg 9382 aus 1982,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1994040223_19951023X01

Rechtssatz für 94/04/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0223

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine unverschuldete rechtsirrige Auslegung ist der unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gleichzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1994040223_19951023X02

Rechtssatz für 94/04/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0223

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde aus den gleichen Gründen wie die Unterinstanz zu einer dem Spruch des angefochtenen Bescheides gleichlautenden Entscheidung kommt, hat sie die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf dessen zutreffende (und ausreichende) Begründung zu bestätigen. Wenn aber die für die Berufungsentscheidung maßgebenden Gründe von der Begründung des bekämpften Bescheides der Unterinstanz abweichen (oder über sie hinausgehen), sind sie in der Begründung des Berufungsbescheides darzulegen. Die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides wird damit insoweit gegenstandslos.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1994040223_19951023X03

Rechtssatz für 94/04/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/04/0223

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0002 1 (hier: In offensichtlicher Verkennung der Rechtslage ist die Beh allein auf Grund eines öffentlichen Zusammenhanges vom Vorliegen einer Einheit der Betriebsanlage ausgegangen, ohne zu prüfen, ob der "Abstellplatz" dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens "Tankstelle mit Servicestation" gewidmet ist. Für die "Bejahung des Vorliegens einer Einheit der Betriebsanlage Tankstelle mit Servicestation" und des in örtlichem Zusammenhang stehenden Abstellplatzes fehlt insbes in Ansehung des im Beschwerdefall gem § 119 GewO 1973 festgelegten Berechtigungsumfanges ein Anhaltspunkt)

Stammrechtssatz

Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1994040223_19951023X04