Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
94/04/0223
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0002 1
(hier: In offensichtlicher Verkennung der Rechtslage ist die Beh allein auf Grund eines öffentlichen Zusammenhanges vom Vorliegen einer Einheit der Betriebsanlage ausgegangen, ohne zu prüfen, ob der "Abstellplatz" dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens "Tankstelle mit Servicestation" gewidmet ist. Für die "Bejahung des Vorliegens einer Einheit der Betriebsanlage Tankstelle mit Servicestation" und des in örtlichem Zusammenhang stehenden Abstellplatzes fehlt insbes in Ansehung des im Beschwerdefall gem Paragraph 119, GewO 1973 festgelegten Berechtigungsumfanges ein Anhaltspunkt)
Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.