Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

94/04/0223

Rechtssatz

Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (Hinweis E 19.6.1979, 1429/77, E VfGH VfSlg 9382 aus 1982,).