Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tankstellen

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34,, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (Paragraph 105,) berechtigt.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070102

Alte Dokumentnummer

N5197418501S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P119/NOR12070102

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