(1)Absatz eins,Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34,, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.