Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/04/0214

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040214_19960227X01

Rechtssatz für 94/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0214

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Errichtung und der Betrieb einer Bandbeschichtungsanlage stellen betriebsanlagenrechtlich bedeutende Maßnahmen dar, welche der gewerberechtliche Geschäftsführer, ungeachtet der bestehenden Delegation von Aufgaben, persönlich hätte verfolgen müssen. Aufgaben und Tätigkeiten, die ihm (zusätzlich zu seiner unverändert aufrecht gebliebenen Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer) auf Grund seiner späteren Bestellung als Vorstandsmitglied oblegen sind, können nicht dazu herangezogen werden, die Zumutbarkeitsschwelle der ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer (unverändert) treffenden Aufgaben herabzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040214_19960227X02

Rechtssatz für 94/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0214

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/04/0241 4

Stammrechtssatz

Der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein stellt für einen Täter, der die strafbare Handlung als solche erkennen kann, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar (Hinweis: E 22.2.1973, 1154/72, VwSlg 8371 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040214_19960227X03

Rechtssatz für 94/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/04/0214

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/10/0189 4 (hier: der Tatvorwurf, die Bandbeschichtungsanlage nach Ablauf der bewilligten Probezeit betrieben zu haben, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belangten Behörde hätte setzen müssen, nämlich den Betrieb bis zum Erhalt der Betriebsbewilligung einzustellen).

Stammrechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040214_19960227X04