Verwaltungsgerichtshof
27.02.1996
94/04/0214
Die Errichtung und der Betrieb einer Bandbeschichtungsanlage stellen betriebsanlagenrechtlich bedeutende Maßnahmen dar, welche der gewerberechtliche Geschäftsführer, ungeachtet der bestehenden Delegation von Aufgaben, persönlich hätte verfolgen müssen. Aufgaben und Tätigkeiten, die ihm (zusätzlich zu seiner unverändert aufrecht gebliebenen Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer) auf Grund seiner späteren Bestellung als Vorstandsmitglied oblegen sind, können nicht dazu herangezogen werden, die Zumutbarkeitsschwelle der ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer (unverändert) treffenden Aufgaben herabzusetzen.