Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0078 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X01

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0064 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X02

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X03

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Angesichts der erheblichen ANZAHL der vom Gewerbeinhaber begangenen Verwaltungsübertretungen (insgesamt wurden 22 Verwaltungsstrafen, davon 12 Strafen in den letzten fünf Jahren verhängt) vermochte auch der Umstand, daß ein "Großteil der Strafen" nur "geringfügig" gewesen sei, die behördliche Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd Paragraph 193, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (daher: Entzug der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 erfolgte zu Recht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X04

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, (im konkreten Fall in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2,) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X05

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0157 E 23. November 1993 RS 5 (hier wurden an verschiedenen Standorten begangene Übertretungen berücksichtigt)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X06

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0130 8

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X07