Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/04/0006

Rechtssatz

Angesichts der erheblichen ANZAHL der vom Gewerbeinhaber begangenen Verwaltungsübertretungen (insgesamt wurden 22 Verwaltungsstrafen, davon 12 Strafen in den letzten fünf Jahren verhängt) vermochte auch der Umstand, daß ein "Großteil der Strafen" nur "geringfügig" gewesen sei, die behördliche Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd Paragraph 193, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (daher: Entzug der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 erfolgte zu Recht).