Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und ist daher den in Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO angeführten Vertretern zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X01

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Masseverwalters, als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners die Steuern, die aus dessen verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen, ist - ebenso wie die Verpflichtung zur Erfüllung anderer steuerlicher Obliegenheiten des Gemeinschuldners (zB Abgabe von Getränkesteuererklärungen) - eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X02

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0251 1

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X03

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8 (hier: Die Behörde hätte festzustellen gehabt, ob und wieso der Masseverwalter den Angaben des Gemeinschuldners über die Ordungsgemäßheit der Buchhaltung hätte mißtrauen müssen und weshalb die vom Masseverwalter beantragte Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens erheblich zu spät kam. Unbegründet blieb weiters, warum dem Masseverwalter auch nach dem Schließungsantrag noch ein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Der Masseverwalter hat seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, die nicht überspannt werden darf, ausreichend Genüge getan.

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10. 1987, 85/17/0011; 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X04