Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
93/17/0317
Die Verpflichtung des Masseverwalters, als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners die Steuern, die aus dessen verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen, ist - ebenso wie die Verpflichtung zur Erfüllung anderer steuerlicher Obliegenheiten des Gemeinschuldners (zB Abgabe von Getränkesteuererklärungen) - eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).