Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0317

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Masseverwalters, als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners die Steuern, die aus dessen verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen, ist - ebenso wie die Verpflichtung zur Erfüllung anderer steuerlicher Obliegenheiten des Gemeinschuldners (zB Abgabe von Getränkesteuererklärungen) - eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).