Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0317

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0251 1

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.