Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0317

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und ist daher den in Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO angeführten Vertretern zuzurechnen.