Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Verlust des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG setzt auch die Zumutbarkeit der vom Arbeitsamt zugewiesenen Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X01

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand alleine, bisher nur im kaufmännischen Bereich im Büro tätig gewesen zu sein, begründet keine Zweifel daran, zu Hilfsarbeiten, wie Staplerfahren oder Holz sortieren, fähig zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X02

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 94/08/0143 2

Stammrechtssatz

Der Arbeitslose hat konkret darzutun, inwieweit ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird (Hinweis E 17.2.1971, 1392/70).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X03

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
  1. AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining" (Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG, sondern auch aus der verdeutlichenden Wendung im Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wonach vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung (ähnlich wie dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG zugrundeliegenden Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf. Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG - nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X04

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 1

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X05

Rechtssatz für 93/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/08/0134

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Erst wenn dem Arbeitslosen keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zugewiesen werden kann, ist ihm eine mit einer Nachschulung verbundene Beschäftigung zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitslose in der Folge, eine solche Beschäftigung in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nachschulung oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme anzunehmen, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080134.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080134_19941220X06