Der Verlust des Arbeitslosengeldes nach § 10 Abs 1 AlVG setzt auch die Zumutbarkeit der vom Arbeitsamt zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG voraus.Der Verlust des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG setzt auch die Zumutbarkeit der vom Arbeitsamt zugewiesenen Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG voraus.