Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

93/08/0134

Rechtssatz

Der Umstand alleine, bisher nur im kaufmännischen Bereich im Büro tätig gewesen zu sein, begründet keine Zweifel daran, zu Hilfsarbeiten, wie Staplerfahren oder Holz sortieren, fähig zu sein.