Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0180

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0186 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem nach dem Vereinsgesetz 1951 konstituierten Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es (schon nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988) nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht. Ist die Gebarung eines derartigen Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich zwar einerseits um ein Bestreben, das von der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen zu unterscheiden ist, doch mangelt aber andererseits auch nicht jeder Tätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon etwa allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X01

Im RIS seit

24.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040180_19921124X01

Rechtssatz für 92/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0180

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0108 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X02

Im RIS seit

24.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040180_19921124X02

Rechtssatz für 92/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0180

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die auf Personenvereinigungen und Vereine bezughabenden Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 bilden eine Sondernorm für jene Fälle, in denen bei alleiniger Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, legcit die Ertragserzielungsabsicht deshalb verneint werden müßte, weil der erzielte Ertrag nicht der Personenvereinigung bzw dem Verein, sondern eben seinen Mitgliedern zum wirtschaftlichen Vorteil gereicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X03

Im RIS seit

24.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040180_19921124X03

Rechtssatz für 92/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/04/0180

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Feststellung, die aus der Ausübung eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos ohne die erforderliche Konzession erzielten Einkünfte deckten nur einen Teil der Aufwendungen des Vereines, gibt keine Auskunft darüber, ob diese Einkünfte die mit dem Getränkeverkauf verbundenen Auslagen, die zweifellos ebenfalls zu den Aufwendungen des Vereines zählen, übersteigen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X04

Im RIS seit

24.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040180_19921124X04