Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

92/04/0180

Rechtssatz

Die auf Personenvereinigungen und Vereine bezughabenden Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 bilden eine Sondernorm für jene Fälle, in denen bei alleiniger Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, legcit die Ertragserzielungsabsicht deshalb verneint werden müßte, weil der erzielte Ertrag nicht der Personenvereinigung bzw dem Verein, sondern eben seinen Mitgliedern zum wirtschaftlichen Vorteil gereicht.