Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13872 A/1993

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0130

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 120, Absatz 2, StGB läßt eine Auslegung dahingehend, daß die

Verwendung von Tonaufnahmen einer nicht öffentlichen Äußerung

eines anderen ohne Einverständnis des Sprechenden zu

Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht den

Tatbestand dieser Norm erfüllt, nicht zu. Straflosigkeit könnte

daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in Betracht

kommen. Ein Rechtfertigungsgrund ist anzunehmen, wenn das

Interesse an der Beweisführung das Interesse am Schutz von

privaten Äußerungen überwiegt und der Täter durch besondere

Umstände genötigt ist, Tonaufnahmen ohne Einwilligung des

Sprechenden in einem gerichtlichen (oder

verwaltungsbehördlichen) Verfahren zu verwenden. Als Anlaß

könnte etwa eine Ausnahmesituation gleich jener des

Paragraph 114, Absatz 2, StGB in Betracht kommen, in der es um die

Durchsetzung von in concreto für den Täter besonders ins

Gewicht fallenden Ansprüchen geht und anders die Beweisführung

nicht möglich ist (Hinweis: Leukauf - Steininger, Kommentar zum

Strafgesetzbuch, 03te Auflage, Randziffer 17 zu Paragraph 120, StGB).

Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn es

lediglich um die Durchsetzung eines Strafanspruches eines

Privaten wegen einer Ehrenkränkung geht, zumal an

Rechtfertigungsgründe im Rahmen des Paragraph 120, StGB strenge

Anforderungen zu stellen sind und Beweisnotstände in

Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren in der Regel - dh

ohne Vorliegen gravierender Umstände - nach

Paragraph 120, StGB relevante Verhaltensweisen nicht rechtfertigen

(Hinweis: Zipf in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,

Randziffer 11 zu Paragraph 120 und die dort zitierte Judikatur).

Grundsatz der Unbeschränktheit; Beweismittel Skizzen

Audio-Visuelle Medien; rechtswidrig gewonnener Beweis;

Beschimpfung Ehrehkränkung Aufzeichnung von Gesprächen

Mitschnitt Tonband Cassettenrecorder Gesprächsmitschnitt

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Dokumentnummer

JWR_1991100130_19930705X01

Rechtssatz für 91/10/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13872 A/1993

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0130

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
StGB §120 Abs2
  1. StGB § 120 heute
  2. StGB § 120 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 120 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 120 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 120 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 120 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Der in Paragraph 46, AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der

Unbeschränktheit der Beweismittel darf nicht so verstanden

werden, daß durch ihn jegliche Beweiserhebungsverbote und

Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden (Hinweis E

VS 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Dokumentnummer

JWR_1991100130_19930705X02

Rechtssatz für 91/10/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13872 A/1993

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0130

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Dokumentnummer

JWR_1991100130_19930705X03