Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

91/10/0130

Rechtssatz

Paragraph 120, Absatz 2, StGB läßt eine Auslegung dahingehend, daß die

Verwendung von Tonaufnahmen einer nicht öffentlichen Äußerung

eines anderen ohne Einverständnis des Sprechenden zu

Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht den

Tatbestand dieser Norm erfüllt, nicht zu. Straflosigkeit könnte

daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in Betracht

kommen. Ein Rechtfertigungsgrund ist anzunehmen, wenn das

Interesse an der Beweisführung das Interesse am Schutz von

privaten Äußerungen überwiegt und der Täter durch besondere

Umstände genötigt ist, Tonaufnahmen ohne Einwilligung des

Sprechenden in einem gerichtlichen (oder

verwaltungsbehördlichen) Verfahren zu verwenden. Als Anlaß

könnte etwa eine Ausnahmesituation gleich jener des

Paragraph 114, Absatz 2, StGB in Betracht kommen, in der es um die

Durchsetzung von in concreto für den Täter besonders ins

Gewicht fallenden Ansprüchen geht und anders die Beweisführung

nicht möglich ist (Hinweis: Leukauf - Steininger, Kommentar zum

Strafgesetzbuch, 03te Auflage, Randziffer 17 zu Paragraph 120, StGB).

Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn es

lediglich um die Durchsetzung eines Strafanspruches eines

Privaten wegen einer Ehrenkränkung geht, zumal an

Rechtfertigungsgründe im Rahmen des Paragraph 120, StGB strenge

Anforderungen zu stellen sind und Beweisnotstände in

Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren in der Regel - dh

ohne Vorliegen gravierender Umstände - nach

Paragraph 120, StGB relevante Verhaltensweisen nicht rechtfertigen

(Hinweis: Zipf in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,

Randziffer 11 zu Paragraph 120 und die dort zitierte Judikatur).

Grundsatz der Unbeschränktheit; Beweismittel Skizzen

Audio-Visuelle Medien; rechtswidrig gewonnener Beweis;

Beschimpfung Ehrehkränkung Aufzeichnung von Gesprächen

Mitschnitt Tonband Cassettenrecorder Gesprächsmitschnitt

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X01