Bei Bewilligungen gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig (im Beschwerdefall führt diese Rechtswidrigkeit allerdings nicht zur Aufhebung des die Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 versagenden angefochtenen Bescheides, sondern lediglich zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, weil dieser mangels Antragstellung durch die Abweisung des Begehrens in keinem Recht verletzt sein kann; Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).Bei Bewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig (im Beschwerdefall führt diese Rechtswidrigkeit allerdings nicht zur Aufhebung des die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 versagenden angefochtenen Bescheides, sondern lediglich zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, weil dieser mangels Antragstellung durch die Abweisung des Begehrens in keinem Recht verletzt sein kann; Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).