Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

91/06/0060

Rechtssatz

Bei Änderung des Verwendungszwecks für dieselbe bauliche Anlage liegt keine Identität der Sache vor (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0089, E 25.4.1989, 88/05/0248).