Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

91/06/0060

Rechtssatz

Ist die Unterbringung einer Erste-Hilfe-Station in der geplanten baulichen Anlage am Seeufer mangels Bedarfes schon dem Grunde nach zu verneinen (hier: dem sanitätspolizeilichen Gutachten ist zu entnehmen, daß Rettungseinsätze sehr selten und in der Regel nicht stationär abgewickelt werden), besteht für die Behörde keine Veranlassung, von dem ihr in Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.