Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0108

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0036 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem VereinsG zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (hier:

Möglichkeit der Mitglieder eines Sportvereines, Freizeitvereines oder Klubs (Club) gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040108.X01

Im RIS seit

05.11.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040108_19911105X01

Rechtssatz für 91/04/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0108

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040108.X02

Im RIS seit

05.11.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040108_19911105X02