Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

91/04/0108

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.