Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
91/04/0108
Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.