Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0209

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BäckAG 1955 §1 Abs1;

Rechtssatz

Dienstnehmer, die Backwaren sortieren und Auslieferarbeiten an Wiederverkäufer durchführen, werden nicht " bei der Erzeugung von Backwaren " im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des BäckAG verwendet. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nämlich durchwegs um Manipulationen am bereits vollendeten Backgut, die dem Begriff der " Erzeugung " nicht unterstellt werden können (Hinweis E 10.3.1965, 1870/64 VwSlg 6622 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190209.X01

Im RIS seit

18.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190209_19900618X01

Rechtssatz für 90/19/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0209

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht der Beh ist gem Paragraph 13 a, AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt

(Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0027). Leitet somit die Beh die Partei nicht dahingehend an, welche Tatsachenfragen aus der rechtlichen Beurteilung heraus relevant sein können, so liegt darin kein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190209.X02

Im RIS seit

18.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190209_19900618X02

Rechtssatz für 90/19/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0209

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BäckAG 1955 §1 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §5 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 5, Litera a, des BG über die Nachtarbeit der Frauen setzt voraus, daß die vom Anwendungsbereich des angeführten Bundesgesetzes ausgenommenen Arbeiten im Falle einer im Gesetz näher umschriebenen Betriebsunterbrechung sofort notwendig werden. Das im Beschwerdefall im Tatzeitraum

von der Dienstnehmerin verrichtete Sortieren und Ausliefern von Backwaren gehörte jedoch zum normalen Betriebsablauf und wäre auch ohne Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung angefallen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß sie " im Falle ... einer Betriebsunterbrechung ... sofort

notwendig " wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190209.X03

Im RIS seit

18.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190209_19900618X03

Rechtssatz für 90/19/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0209

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0065 E 13. Mai 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190209.X04

Im RIS seit

18.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190209_19900618X04