Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0209

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht der Beh ist gem Paragraph 13 a, AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt

(Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0027). Leitet somit die Beh die Partei nicht dahingehend an, welche Tatsachenfragen aus der rechtlichen Beurteilung heraus relevant sein können, so liegt darin kein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht.