Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0209

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 5, Litera a, des BG über die Nachtarbeit der Frauen setzt voraus, daß die vom Anwendungsbereich des angeführten Bundesgesetzes ausgenommenen Arbeiten im Falle einer im Gesetz näher umschriebenen Betriebsunterbrechung sofort notwendig werden. Das im Beschwerdefall im Tatzeitraum

von der Dienstnehmerin verrichtete Sortieren und Ausliefern von Backwaren gehörte jedoch zum normalen Betriebsablauf und wäre auch ohne Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung angefallen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß sie " im Falle ... einer Betriebsunterbrechung ... sofort

notwendig " wurden.