Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0209

Rechtssatz

Dienstnehmer, die Backwaren sortieren und Auslieferarbeiten an Wiederverkäufer durchführen, werden nicht " bei der Erzeugung von Backwaren " im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des BäckAG verwendet. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nämlich durchwegs um Manipulationen am bereits vollendeten Backgut, die dem Begriff der " Erzeugung " nicht unterstellt werden können (Hinweis E 10.3.1965, 1870/64 VwSlg 6622 A/1965).