Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0018

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190018_19900514X01

Rechtssatz für 90/19/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0018

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 6, AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190018_19900514X02

Rechtssatz für 90/19/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0018

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Rechtssatz

Wird dem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Besch tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190018_19900514X03

Rechtssatz für 90/19/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0018

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2

Stammrechtssatz

Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190018_19900514X04