Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
90/19/0018
Wird dem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Besch tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/19/0019
90/19/0115
90/19/0020