Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

90/19/0018

Rechtssatz

Wird dem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Besch tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0019

90/19/0115

90/19/0020