Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

90/19/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0019

90/19/0115

90/19/0020