Anweisungen an Richter, die an sie nicht in ihrer Funktion als Träger der Rechtsprechung erteilt worden sind, stellen generelle Weisungen, sogenannte Verwaltungsverordnungen, dar (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 154 f). Derartige "Verwaltungsverordnungen" als generelle Weisungen haben ihre Grundlage in Art 20 Abs 1 B-VG und nicht in Art 18 Abs 2 B-VG (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 155, Anm 66).Anweisungen an Richter, die an sie nicht in ihrer Funktion als Träger der Rechtsprechung erteilt worden sind, stellen generelle Weisungen, sogenannte Verwaltungsverordnungen, dar (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 154 f). Derartige "Verwaltungsverordnungen" als generelle Weisungen haben ihre Grundlage in Artikel 20, Absatz eins, B-VG und nicht in Artikel 18, Absatz 2, B-VG (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 155, Anmerkung 66).