Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind grundsätzlich als iSd § 52 AVG zur Verfügung stehende Sachverständige anzusehen; das gilt jedoch nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachveständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung,Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind grundsätzlich als iSd Paragraph 52, AVG zur Verfügung stehende Sachverständige anzusehen; das gilt jedoch nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachveständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
Amtssachveständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, lagen die Voraussetzungen für das Heranziehen notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs 2 AVG vor (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).Amtssachveständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, lagen die Voraussetzungen für das Heranziehen notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).