Verwaltungsgerichtshof
20.01.1994
90/06/0193
Die Bestimmungen über die Kostentragung (Paragraph 59, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, AVG) lassen eine Feststellung der Kostentragungspflicht lediglich dem Grunde nach nicht zu; es fehlt dafür - anders als etwa im Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung, wo nach Paragraph 393, ZPO die Möglichkeit besteht, zB zuerst über die Verpflichtung zur Einbringung einer Geldleistung dem Grunde nach, dann über die Höhe zu entscheiden - eine gesetzliche Grundlage. Ein Bescheid, in dem die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten einem gesonderten Bescheid vorbehalten wird, ist rechtswidrig. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über die Tragung der Kosten im Beschwerdefall (auch) die Entscheidung in der Sache selbst voraus.