Verwaltungsgerichtshof
20.01.1994
90/06/0193
Bei der Beurteilung der Widmungsgemäßheit eines Bauvorhabens ist - zum Unterschied vom gewerbebehördlichen Verfahren - nicht auf die spezielle Anlage abzustellen, sondern auf die Betriebstype, wobei ein widmungswidriger Betrieb nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann (Hinweis E 15.10.1981, 06/0401/80, 06/0402/80). Der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, können demnach nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 204 ff).