Auch im Hinblick auf Art 119a Abs 7 B-VG (wie auch auf § 79 Abs 5 Bgld GdO) darf die Aufsichtsbehörde nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalts ablehnen, sondern muß untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeindebehörde mangelhaft geblieben ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 45).Auch im Hinblick auf Artikel 119 a, Absatz 7, B-VG (wie auch auf Paragraph 79, Absatz 5, Bgld GdO) darf die Aufsichtsbehörde nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalts ablehnen, sondern muß untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeindebehörde mangelhaft geblieben ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 45).