Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1993

Geschäftszahl

90/05/0224

Rechtssatz

Auch im Hinblick auf Artikel 119 a, Absatz 7, B-VG (wie auch auf Paragraph 79, Absatz 5, Bgld GdO) darf die Aufsichtsbehörde nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalts ablehnen, sondern muß untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeindebehörde mangelhaft geblieben ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 45).