Verwaltungsgerichtshof
13.04.1993
90/05/0224
GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7
Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.