Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1993

Geschäftszahl

90/05/0224

Rechtssatz

Eine Verletzung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG kann bei unmittelbarer Beweisaufnahme in Anwesenheit der auch anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht kommen.