Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).