Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1991

Geschäftszahl

90/01/0232

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/01/0031

91/01/0008

Siehe jedoch:

1187/62 E 8. April 1963 RS 2;

86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4;

89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;

Siehe jedoch:

91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;