Verwaltungsgerichtshof
17.04.1991
90/01/0232
Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/01/0031
91/01/0008
Siehe jedoch:
1187/62 E 8. April 1963 RS 2;
86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4;
89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;
Siehe jedoch:
91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;