Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X01

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X01

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach Paragraph 94, Ziffer 67, GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X02

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X02

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Reicht für die Vollendung der dem Besch vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässikeit aus, bedarf es neben der Anführung des objektiven Tatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses keiner Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0222).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X03

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X03

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44, a Litera a, VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X04

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X04

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist durchaus mit dem menschlichen Erfahrungsgut in Einklang zu bringen, wenn die bel Beh aus dem Umstand des Vorhandenseins zerlegter (reparaturbedürftiger) Geräte und von Werkzeugen zur Arbeit an reparaturbedürftigen Geräten iZm der Äußerung des Angestellten anläßlich der Erhebung - wonach diese Geräte vom Besch persönlich instandgesetzt würden -, darauf schloß, der Besch habe nicht bloß Fernsehgeräte, Recorder und TV Fernbedienungen zur Reparatur angenommen, sondern diese Geräte gewerbsmäßig repariert.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X05

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X05

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X06

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X06

Rechtssatz für 89/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/04/0270

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beweiswürdigung in ihren Erwägungen auch das Naheverhältnis der Zeugen zum Besch einzubeziehen (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0126).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X07

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040270_19900619X07