Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Beh ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein (Hinweis E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X01

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2203/52 E 18. Februar 1953 VwSlg 2863 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, daß es für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X02

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X02

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X03

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X03

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über

den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1961, Zl. 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, ausgesprochen hat, voraus, daß die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X04

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X04