Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/01/0321
Die Beh ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein (Hinweis E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).