Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/01/0321
Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980).