Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
89/01/0321
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über
den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1961, Zl. 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, ausgesprochen hat, voraus, daß die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.