Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

89/01/0321

Rechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über

den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1961, Zl. 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, ausgesprochen hat, voraus, daß die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.